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01.08.2026 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Lan

01.08.2026 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2026/2027 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.08.2026 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 604 Ausfertigungsdatum 24.07.2026 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2026/2027 vom

  1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 604) 6 Anlagen Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Barrierefrei Anlage 4 (Anlage 4) Anlage 4 (PDF) Barrierefrei Anlage 5 (Anlage 5) Anlage 5 (PDF) Barrierefrei Anlage 6 (Anlage 6) Anlage 6 (PDF) Barrierefrei Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 604 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  2. August
  3. Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2026/2027 vom
  4. Juli 2026 (GV. NRW. S. 604) Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2026/2027 Vom
  5. Juli 2026 Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft verordnet aufgrund - des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
  6. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  7. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ) geändert worden ist, - des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
  8. April 2019 vom
  9. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und - des Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
  10. April 2019 ( GV. NRW. S. 830 ): Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2026/2027, mithin für das Wintersemester 2026/2027 und für das Sommersemester 2027, nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2)Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom
  1. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. Juni 2026 ( GV. NRW. S. 414 ) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum findet an den Standorten des dezentral organisierten Universitätsklinikums in Bochum, Herne, Hamm und Ostwestfalen-Lippe statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  3. August 2026 in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.