Verordnung über das Verfahren zur Personalisierung, zu Richtlinien über die personelle Auswahl und den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement (PEMG-PersonalisierungsVO) Vom 7. August 2007
(Fn 1 ) Aufgrund der § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom
- Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) wird unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände gemäß § 106 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), verordnet: § 1 Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat seinen Sitz in Düsseldorf. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich Die Verordnung regelt das Verfahren der Personalisierung im Sinne des § 4 des Personaleinsatzmanagementgesetzes vom
- Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) und legt Richtlinien für die personelle Auswahl fest. Sie findet Anwendung auf alle Dienststellen, die verpflichtet sind, den Abbau der im Haushaltsgesetz des Landes in seiner jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und solcher Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind, zu realisieren. § 3 Personalisierung und Zuordnung der Beschäftigten Die Personalisierung erfolgt unter den vergleichbaren Beschäftigten einer Dienststelle. Die nachfolgend genannten besonders geschützten Beschäftigten werden für die Dauer des besonderen Schutzes nicht berücksichtigt, sofern sie sich nicht durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit einer Zuordnung einverstanden erklärt haben:
- Mitglieder der Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- Mitglieder von Wahlvorständen,
- Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber,
- Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2006 (BGBl. I S. 1897),
- die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertreterin,
- Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 9 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) oder Beamtinnen in vergleichbarer Situation,
- Beschäftigte während des Kündigungsschutzes nach § 18 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2004 (BGBl. I S. 206) bzw. nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) oder Beamtinnen und Beamte in vergleichbarer Situation,
- Beschäftigte während der Erfüllung der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes,
- schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80,
- Beschäftigte, die bereits einmal aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement heraus in eine andere Dienststelle versetzt worden sind. § 4 Richtlinien für die personelle Auswahl Übersteigt die Zahl der von vergleichbaren Beschäftigten in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellen oder Stellenanteile die Zahl der zu personalisierenden Stellen, sind unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zunächst diejenigen zu benennen, die sich freiwillig gemeldet haben. Im Übrigen erfolgt die Personalisierung nach folgenden Kriterien: Beschäftigungszeiten Maximal 40 Punkte
- Beschäftigungszeiten beim Land Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV -L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung pro Jahr: 1 Punkt Lebensalter maximal 20 Punkte
- Lebensalter ab Vollendung des
- Lebensjahres für je 2 volle Jahre : 1 Punkt Unterhaltsverpflichtungen maximal 60 Punkte
- Familienstand verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft: 5 Punkte
- unterhaltsberechtigte oder tatsächlich unterhaltene Kinder, sofern im gemeinsamen Haushalt lebend, bis zum vollendeten
- Lebensjahr pro Kind: 15 Punkte
- zusätzlich Alleinerziehende mit Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, sofern im gemeinsamen Haushalt lebend, einmalig: 15 Punkte
- sonstige, aufgrund rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung unterhaltene Haushaltsangehörige, insbesondere Pflege einer unterhaltsberechtigten Person, sofern es sich um Eltern, Ehegatten oder Kinder der/des Beschäftigten oder dessen/deren Ehegatten bzw. Lebenspartners handelt und eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 1 anerkannt ist: 10 Punkte je weiterer Pflegestufe: 10 Punkte Teilzeitbeschäftigung
- Teilzeitbeschäftigte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt oder einem pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ab Pflegestufe 1 im Falle einer tatsächlichen Betreuung oder Pflege durch die Teilzeitbeschäftigte oder den Teilzeitbeschäftigten bei einer Reduzierung der Arbeitszeit - um 20 Prozent und mehr: 5 Punkte - um 50 Prozent und mehr: 10 Punkte Schwerbehinderung
- schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte behinderte Menschen 15 Punkte je Erhöhung des Grades ab 50 um10: 5 Punkte Die Beschäftigten mit der geringsten Punktzahl und unter Beschäftigten mit gleicher Punktzahl der oder die jeweils jüngere werden benannt. Nicht zu personalisieren sind Beschäftigte, deren Verbleib in der Dienststelle, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zwingend erforderlich ist. Ergeben sich nach Anhörung des oder der Beschäftigten bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Härtefälle, ist von einer Personalisierung der oder des Beschäftigten abzusehen, wenn andernfalls das Gesamtergebnis sozial unausgewogen wäre. § 5 Stichtagsregelung Für die Berechnung der Punktwerte ist der Zeitpunkt der Versetzung ausschlaggebend. § 6 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
- Juni 2012 außer Kraft. Die Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom
- Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) b) vom Finanzministerium aufgrund des § 1 Abs. 3 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom
- Juni 2007 (GV. NRW. S. 242). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Fn1 GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am
- September
- Fn 2 SGV. NRW. 2030