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01.10.2004 Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 2021 Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) Vom

  1. Juli 2004 (Fn 1 ) Auf Grund des § 26 Abs. 10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sowie des § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 65 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) (Fn 3 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird mit Zustimmung des für kommunalpolitische Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet: § 1 Satzung

(1)Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2)Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten. § 2 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten. § 3 Abstimmungsbenachrichtigung Spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Tag des Bürgerentscheids, dessen Gegenstand und die Regeln für deren Teilnahme an der Abstimmung. § 4 Information der Stimmberechtigten Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert. § 5 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
(1)Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durchBrief abgeben.
(2)Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt. § 6 Abstimmungslokale Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest. § 7 Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages - § 23 Kreisordnung -
(1)Die §§ 1 bis 6 und 8 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2)Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen. § 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am
  1. Oktober 2004 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des
  2. September 2009 außer Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 383; in Kraft treten am
  3. Oktober
  4. Fn 2 SGV. NRW.
  5. Fn 3 SGV. NRW. 2021.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.