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01.11.2001 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtsc

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 06.09.2001 Vero

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 80.000 DM (40.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle einer

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) und
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. §3 Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen, 1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) befristet,
  2. b)bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) unbefristet niederzuschlagen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn2). Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (GV. NRW. S. 353), wird gleichzeitig aufgehoben. Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 743. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2001 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.