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02.01.2019 Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelhe

02.01.2019 Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung – PflBZus | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 06.05.2026 vom 02.01.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.09.2018 Fassung Gültig ab 02.01.2019 Gültig bis 05.05.2026 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2019 ( GV. NRW. 2018 S. 539 ). Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung – PflBZustVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. September 2018 Auf Grund des § 26 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom
  3. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom
  4. Juli 1962, der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9.Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegestzes verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausgleichsfonds Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds, zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs, zur Erhebung der Umlagebeträge sowie zur Auszahlung von Ausgleichszuweisungen nach § 26 Absatz 4 und 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom
  5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2581) ist die Bezirksregierung Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeit des Ministeriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung. Es unterrichtet die Landesregierung über das Ergebnis bis zum
  6. Dezember
  7. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am
  8. Januar 2019 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.