Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 2.
Absatz 1 Satz 1 seinen Aufenthaltsort verlässt, 3.
Absatz 2 Besuch empfängt, 4.
Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder keine Auskunft über den Gesundheitszustand gibt, 5.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, 6.
Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder wahrheitswidrig informiert, 7.
Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt. § 4 ( Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.