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02.05.2020 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – Co

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende ( CoronaEinreiseVO ) Vom 9. April 2020 ( Fn 1) Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 in V

§ 1

Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 2.

§ 1

Absatz 1 Satz 1 seinen Aufenthaltsort verlässt, 3.

§ 1

Absatz 2 Besuch empfängt, 4.

§ 1

Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder keine Auskunft über den Gesundheitszustand gibt, 5.

§ 2

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, 6.

§ 2

Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder wahrheitswidrig informiert, 7.

§ 2

Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt. § 4 ( Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des

  1. Mai 2020 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
  2. April 2020 (GV. NRW. S. 218a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  3. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am
  4. April 2020; Artikel 5 der Verordnung vom
  5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am
  6. Mai
  7. Fn 2 § 4 zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
  8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am
  9. Mai 2020.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.