Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 2. sich
Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, 3.
Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, 4.
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert, 5.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt, 6.
Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt, 7.
Absatz 4 Satz 2 die Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.