← Deutschland

02.07.2025 Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeil

02.07.2025 Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 02.07.2025 (aktuelle Seite) vom 14.10.2020 vom 24.07.2010 vom 13.09.2008 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.2008 Fassung Gültig ab 02.07.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am

  1. September 2008; geändert durch VO vom
  2. Juli 2010 ( GV. NRW. S. 412 ), in Kraft getreten am
  3. Juli 2010; Verordnung vom
  4. August 2020 ( GV. NRW. S. 974 ), in Kraft getreten am
  5. Oktober 2020; Artikel 13 des Gesetzes vom
  6. Juni 2025 ( GV. NRW. S. 530 ), in Kraft getreten am
  7. Juli
  8. Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  9. September 2008 Aufgrund des § 32a des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom
  10. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 403 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. November 2007 ( GV. NRW. S. 572 ) in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  13. April 2005 ( GV. NRW. S. 263 ), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Frauen, Familie und Integration verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
  14. August 2020 ( GV. NRW. S. 974 ), in Kraft getreten am
  15. Oktober 2020.

(1)Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen soll die gleichen Chancen für ein gesundes Aufwachsen erhalten. Mit dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) soll erreicht werden, dass alle Kinder in Nordrhein-Westfalen an den für sie angebotenen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen.
(2)Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom
  2. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, zusätzliche Hinweise bieten, ob und welche Familien möglicherweise Unterstützungsangebote zur Sicherung des Kindeswohls benötigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. August 2020 ( GV. NRW. S. 974 ), in Kraft getreten am
  4. Oktober 2020.
(1)Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten: 1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes 2. Geburtsdatum 3. ggf. Geschlecht 4. gegenwärtige Anschrift des Kindes 5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
(2)Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zentrale Stelle, Datenabgleich und Einladungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 ( GV. NRW. S. 530 ), in Kraft getreten am 2. Juli 2025.
(1)Die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben der Zentralen Stelle nimmt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen wahr.
(2)Die Zentrale Stelle ermittelt die Kinder, für die keine Teilnahmemeldung nach § 2 vorliegt. Dazu gleicht sie die nach § 2 übermittelten Daten mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 ( GV. NRW. S. 707 ) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten ab.
(3)Sofern keine Teilnahmemeldung vorliegt, erinnert die Zentrale Stelle die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Anschrift des Kindes spätestens vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9 daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Die betroffenen Personensorgeberechtigten haben einen Auskunftsanspruch gegenüber der Zentralen Stelle über die Meldungen nach § 2 Absatz 1.
(4)Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen.
(5)Die Daten sind spätestens vier Monate nach dem letztmaligen Datenabgleich zu löschen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 ( GV. NRW. S. 530 ), in Kraft getreten am 2. Juli 2025.
(1)Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:
  1. Familiennamen
  2. Frühere Namen
  3. Vornamen
  4. Tag und Ort der Geburt
  5. Geschlecht
  6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
  7. gegenwärtige Anschriften
  8. Übermittlungssperren
  9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.
(2)Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).
(3)Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.
(4)Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 ( GV. NRW. S. 412 ), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; § 5 aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 und geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 ( GV. NRW. S. 974 ), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.