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03.05.2024 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von

03.05.2024 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 03.05.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.04.2024 Fassung Gültig ab 03.05.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Mai 2024 ( GV. NRW. S. 248 ). Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. April 2024 Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes vom
  5. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wird auf die Gemeinden übertragen. Ausgenommen davon ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in militärischen Bereichen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich, Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine Überprüfung der konnexitätsrechtlichen Folgen des § 1 durch. Sollte die Überprüfung unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom
  1. Juni 2004 ( GV. NRW. S. 360 ), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1346 ) geändert worden ist, eine wesentliche Belastung für die Gemeinden ergeben, wird ein entsprechender Belastungsausgleich rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geschaffen. Es gelten die Bestimmungen des Konnexitätsausführungsgesetzes.
(2)Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum
  1. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch diese Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden einschließlich der Anpassung eines etwaigen Belastungsausgleichs. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
  2. April 2034 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.