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03.07.2025 Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO) | RECHT.NRW.DE

03.07.2025 Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 03.07.2025 (aktuelle Seite) vom 27.07.2013 vom 21.11.2009 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.11.2009 Fassung Gültig ab 03.07.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 561, in Kraft getreten am

  1. November 2009; geändert durch Artikel 6 der VO vom
  2. Juli 2013 ( GV. NRW. S. 483 ), in Kraft getreten am
  3. Juli 2013; Verordnung vom
  4. Juni 2025 ( GV. NRW. S. 586 ), in Kraft getreten am
  5. Juli
  6. Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  7. November 2009 (Artikel 5 der VO vom
  8. November 2009 ( GV. NRW. S. 561 )) Auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 11 Absatz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  10. März 2007 ( GV. NRW. S. 140 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Sachliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 6 angefügt durch Verordnung vom
  11. Juni 2025 ( GV. NRW. S. 586 ), in Kraft getreten am
  12. Juli 2025.

(1)Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.
(2)Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk
  1. in oder auf schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern oder
  2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt begangen werden.
(3)Ausgenommen von Absatz 2 sind
  1. Straftaten nach §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,
  2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),
  3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
  4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie Körperverletzung mit Todesfolge,
  5. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Absatz 1 Nummer 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,
  6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,
  7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,
  8. Straftaten, die auf ständig mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden und
  9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.
(4)Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.
(5)Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
(6)Die Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen ist bundesweite Zentralfahndungsstelle der Wasserschutzpolizeien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Örtliche Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes
  1. die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und
  2. die Ruhr von der Anlegestelle „Zornige Ameise“ in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr. Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom
  3. April 2005 ( GV. NRW. S. 629 ) bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 neu gefasst durch Artikel 6 der VO vom
  4. Juli 2013 ( GV. NRW. S. 483 ), in Kraft getreten am
  5. Juli
  6. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.