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03.12.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.D

03.12.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 03.12.2004 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.10.2004 Fassung Gültig ab 03.12.2004 Gültig bis 02.12.2004 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2004 S. 686 ; in Kraft getreten am

  1. Dezember
  2. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  3. Oktober 2004 Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom
  4. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Mai 2004 ( GV. NRW. S. 248 ), des § 28 Abs. 1 und 3 i. V. mit § 85 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom
  6. März 2000 ( GV. NRW. S. 256 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Mai 2004 ( GV. NRW. S. 259 ), des § 11 Abs. 1 und 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom
  8. August 1992 (BGBl. I S. 1495), neugefasst mit Bekanntmachung vom
  9. April 1998 (BGBl. I S. 812), und der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
  10. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung von Befugnissen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
  11. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 28 Abs. 1 BauO NRW,
  12. die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,
  13. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Abs. 2 BauPG,
  14. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie und § 28 Abs. 3 BauO NRW und
  15. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nr. 3.
(2)Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nr. 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nr. 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 In-Kraft-Treten und Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.