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03.12.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.D

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) Vom 17. November 2009 (Fn 1 ) Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisa

§ 28Absatz 1 Bau

O NRW, 2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-

§ 11Absatz 1 Satz 1 Bau

PG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG,

  1. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG,
  2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs-

§ 28Absatz 3 Bau

O NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und 5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden

(1)Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser. Es unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde über die Anzeige von Tätigkeiten nach § 1 Nummer 3.
(2)Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Nummer 1, 2 und 4 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. Sind von Behörden nach § 1 Nummer 3 Tätigkeiten angezeigt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so unterrichtet das Deutsche Institut für Bautechnik diese obersten Landesbehörden. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht
(1)Die Verordnung tritt mit Wirkung vom
  1. Dezember 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom
  2. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 686) außer Kraft.
(2)Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  1. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Minister für Bauen und Verkehr Fn 1 GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  2. Dezember
  3. Fn 2 SGV. NRW. 2005.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.