m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom
des Gesetzes
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
entscheiden. Rückkehrende Emigranten, die früher in den Flüchtlingsgebieten ansässig waren, gelten ebenfalls als Flüchtlinge.
des Gesetzes Bei unterbrochener Dauer der Freiheitsentziehung werden die, die vollen Monate übersteigenden Resttage
sammengezählt. Je 30 Tage werden als ein Monat entschädigt; der übrigbleibende Rest wird als voller Monat gerechnet.
des Gesetzes ,,Illegales Leben" liegt dann vor, wenn der politisch Verfolgte ohne polizeiliche Anmeldung oder ohne Lebensmittelkarten oder unter einem falschen Namen gelebt hat. Eine Entschädigung wird hierfür nur gewährt, wenn diese Tatsache im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt ist.
des Gesetzes Für die
stimmung
r Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Gesetz ist der Innenminister
ständig. Vierter Abschnitt § 17a (Fn 7 ) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis
m 1. Juli 2009
berichten. § 18 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 6 ). Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes
r Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1949 S. 97/GS. NW. S. 506, i. d. F. der Verordnung
r Ergänzung der Ersten Durchführungsverordnung
m Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen vom
r Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.