LR Nordrhein-Westfalen : 25 Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom
- März 1952 Vom
- April 1952 (Fn 1 ) Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom
- März 1952 über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen (GV. NW. S. 42) (Fn 3 ) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags folgendes bestimmt: Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des o. a. Gesetzes zu betrachten (Fn 2 ). Die Versorgungskasse des Gesamtverbandes christl. Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die Angestellten der christl. Gewerkschaften),
- die Rentenzuschußkasse für die Beamten des christl. Metallarbeiterverbandes Deutschlands,
- die Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christl. Bergarbeiter Deutschlands,
- die Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christl. Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands,
- die Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christl. Bauarbeiter Deutschlands,
- der Verein Arbeiterpresse mit angeschlossener Unterstützungsvereinigung der in der modernen Arbeiterbewegung tätigen Angestellten,
- die Unterstützungskasse der im deutschen Metallarbeiterverband tätigen Angestellten,
- die Unterstützungskasse der im deutschen Fabrikarbeiterverband tätigen Angestellten,
- die Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner (e. V.),
- die Versorgungskasse des Zentralverbandes christl. Textilarbeiter Deutschlands.(Fn 4 ) § 1 (Fn 5 ) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum
- Juli 2009 zu berichten. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1952 S. 67/GS. NW. S. 508, i. d. F. der Zweiten Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom
- März 1952 (GV. NW. S. 42) v.
- Juli 1953 (GV. NW. S. 299/GS. NW. S. 509), und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -- BEG --) i. d. F. v.
- Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 37 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 2 geändert durch Rechtsverordnung v.
- Juli 1953 (GV. NW. S. 299). Fn 3 GS. NW. S. 508/SGV. NW.
- Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
- April 1952, Rechtsverordnung v.
- Juli 1953 (GV. NW. S. 299/GS. NW. S. 509), ohne Inkrafttretensvorschrift; GV. NW. ausgegeben am
- Juli
- *Fn 5 Letzter Satz (Berichtspflicht) angefügt durch Art. 37 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am
- Juni 2004.
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