LR Nordrhein-Westfalen : 321 Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom
- Mai 1960 (Fn 1 ) Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
- Mai 1955 (GS. NW. S. 570) (Fn 2 ) wird verordnet: § 1
(1)Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
- Mai 1955 (GS. NW. S. 570 (Fn 2 ) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
- Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom
- Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
- Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom
- Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
- Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
(2)Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet. § 2
(1)Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.
(2)Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. § 3 Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 4 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4 ). Die Verordnung tritt mit Ablauf des
- Dezember 2005 außer Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1960 S. 174; geändert durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 4 Satz 2 angefügt durch Art. 57 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
- Juni 1960.