LR Nordrhein-Westfalen : 1102 Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung Vom
- August 1955 (Fn 1 ) Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) vom
- Mai 1953 (GV. NW. S. 258) (Fn 2 )werden folgende Bestimmungen erlassen: I. Umzugskostenentschädigung § 1 (Fn 3 )
(1)Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet; Tagegeld für Reisen aus Anlass eines Umzugs wird nicht gewährt.
(2)Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
(3)Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes. § 2 Bezieht ein Mitglied der Landesregierung, das eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 Buchst. d des Landesministergesetzes erhält, am Sitz der Landesregierung eine Wohnung, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfange aus Landesmitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen. § 3 (Fn 5 ) § 4 (Fn 5 ) II. Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten. § 5 (Fn 6 )
(1)Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes im Inland Fahrkostenentschädigung und Übernachtungskostenerstattung. Bei Reisen zu amtlicher Tätigkeit am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort werden nur die Fahrkosten erstattet. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
(2)Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die erwachsenen Auslagen erstattet. § 6 (Fn 7 ) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Landesregierung Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom
- Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743). Das Finanzministerium kann das Auslandstagegeld im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Auslandes und des amtlichen Zwecks der Tätigkeit auf Antrag anderweitig festsetzen. III. Allgemeines. § 7 Sitz der Landesregierung ist der Amtssitz des Ministerpräsidenten; für Landesminister, deren Dienststelle an einem Ort außerhalb des Amtssitzes des Ministerpräsidenten liegt, gilt dieser Ort als Sitz der Landesregierung. § 8 (Fn 5 , Fn 8 ) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Finanzministerium in Verbindung zu treten. § 9 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- September 1955 in Kraft. Die Vorschriften des Abschnitts II gelten auch für Reisen, die vor dem
- September 1955 angetreten und an diesem Tage oder später beendet werden. § 10 (Fn 9 ) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
- Dezember 2008 außer Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugleich für den Finanzminister Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NW. 1955 S. 179 / GS. NW. S. 21, geändert durch VO v.
- 1959 (GV. NW. S. 75), VO v.
- 1961 (GV. NW. S. 179), VO v.
- 1969 (GV. NW. S. 276), VO v.
- 1970 (GV. NW. S. 379), VO v.
- 1974 (GV. NW. S. 54), VO v.
- 1975 (GV. NW. S. 514), 30.4.1999 (GV. NRW. S. 174); Art. 3 des Gesetzes
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 2 GS. NW. S. 19 / SGV. NW.
- Fn 3 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 30.4.1999 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 4 SGV. NW.
- Fn 5 §§ 3, 4 und 8 Abs. 1 gestrichen durch VO v.
- 1969 (GV. NW. S. 276); mit Wirkung vom
- Juni
- Fn 6 § 5 Abs. 1 zuletzt geändert und Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VO v. 30.4.1999 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 7 § 6 zuletzt geändert durch VO v. 30.4.1999 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 8 § 8 geändert durch VO v. 30.4.1999 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 9 § 10 angefügt durch Art. 3 des Gesetzes v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am
- Juni 2004.