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05.02.2021 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Lan

05.02.2021 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 05.02.2021 (aktuelle Seite) vom 01.08.2020 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.08.2020 Fassung Gültig ab 05.02.2021 7 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 4 (Anlage 4) Anlage 4 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 5 (Anlage 5) Anlage 5 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 6 (Anlage 6) Anlage 6 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 7 (Anlage 7) Anlage 7 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. August 2020 ( GV. NRW. S. 770 ); geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 2021 ( GV. NRW. S. 47 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  3. August 2020 und am
  4. Februar
  5. Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 Fußnoten Anlagen 1 bis 7 neu gefasst durch Verordnung vom
  6. Januar 2021 ( GV. NRW. S. 47 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  7. August
  8. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 Vom
  9. August 2020 Auf Grund - des § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
  10. November 2008 ( GV. NRW. S. 710 ), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom
  11. September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
  12. Juni 2008 vom
  13. November 2008 ( GV. NRW. S. 710 ), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
  14. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710 ) und in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
  15. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) sowie - des § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und des § 13 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
  16. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
  17. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
  18. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2020/2021 (Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021) nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2)Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch Verordnung vom
  1. Januar 2021 ( GV. NRW. S. 47 ), in Kraft getreten am
  2. Februar
  3. Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 34 und 35 der Vergabeverordnung NRW vom
  4. November 2020 (GV. NRW. S. 1060). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können, abgesehen von Fällen nach Satz 2, nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die klinische Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum wird an den Standorten des Universitätsklinikums im Raum Bochum und ab dem dritten klinischen Semester für 60 Studierende in Ostwestfalen-Lippe (Schwerpunkt Minden) stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  5. August 2020 in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.