Obsah (4)
§ 1§ 2§ 4§ 5Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens (Zuständigkeitsverordnung Rennwetten – ZustVO RennwLottG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weiter
§ 1Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25.
Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, 2.
§ 2Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, 3.
die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, 4.
§ 4Absatz 2 Satz 2des Rennwett- und Lotteriegesetzes und 5.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
(2)Für das Zuweisungsverfahren nach § 7 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständig.
(3)Für die in Absatz 2 geregelten Angelegenheiten ist oberste Fachaufsichtsbehörde das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in allen anderen Fällen das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zuständige Behörde im Sinne der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, ist 1. für den Erlass von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung das für Inneres zuständige Ministerium und 2.
- a)für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
- b)für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
- c)für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Absatz 4 Satz 1der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
- d)für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 4 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
- e)für
§ 5
Absatz 2 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung und f) für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Unterrichtung nach § 6 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung die jeweilige Bezirksregierung.
(2)Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens vom
- April 1987 ( GV. NRW. S. 161 ), die durch Artikel 122 des Dritten Befristungsgesetzes vom
- April 2005 ( GV. NRW. S. 306 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang