06.01.2011 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 06.01.2011 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.2011 Fassung Gültig ab 06.01.2011 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 6, in Kraft getreten am
- Januar
- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2005 Vom
- Januar 2011 Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 2305) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landesorganisationsgesetz vom
- Juli 1962(GV. NRW. S.421) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum
- Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Für den Finanzminister und den Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für den Minister für Inneres und Kommunales Zum Textanfang