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06.04.2017 Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) | RECHT.NRW.DE

Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) Vom

  1. Juni 2015 (Fn 1 ) Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom
  2. März 2002 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: § 1 (Fn 3 ) Anwendungsbereich und Vergütungen

(1)Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, berechnen.
(2)Für die Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1600, 1601, 1602, 1610, 1611, 1612, 1700, 1701, 1702, 1710, 1711 und 1712 der Anlage 1.3 der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen.
(3)Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(4)Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
  1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  3. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder
  4. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden. Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale). § 2 Abrechnung der Vergütung
(1)Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2)In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen. § 3 (Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom
  1. September 2011 (GV. NRW. S. 476), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. April 2015 (GV. NRW. S. 352) geändert worden ist, außer Kraft. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 In Kraft getreten am
  3. Juli 2015 (GV. NRW. S. 541); geändert durch Verordnung vom
  4. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am
  5. September 2015; Verordnung vom
  6. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am
  7. April
  8. Fn 2 § 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom
  9. August 2015 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten am
  10. September
  11. Fn 3 § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom
  12. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am
  13. April 2017.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.