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06.04.2017 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) | RE

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) Vom 7. August 2007 (Fn 1 ) Aufgrund des § 10 Abs. 1 und des Abs.

2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom
  3. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 2007 (BGBl. I S. 2, 6), der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
  5. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. März 2007 (GV. NRW. S. 140) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet: § 1 (Fn 4 ) Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
  9. die Genehmigung der Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) sowie die Entscheidung über die Wesentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG;
  10. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste bei den in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG);
  11. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);
  12. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG);
  13. die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Überwachung der zugelassenen Eigensicherungsmaßnahmen auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück und
  14. die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes, einschließlich der Aufsicht nach § 47 Absatz 2a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, für die in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b des Luftverkehrsgesetzes). Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet auch luftaufsichtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes. § 2 (Fn 4 ) Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für
  15. die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;
  16. die Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom
  17. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei Genehmigungen nach § 6 LuftVG für die in § 1 genannten Flughäfen mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens bei (Teil-) Widerrufen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG;
  18. die Bekanntmachung des Umfangs des Bauschutzbereichs nach § 18 LuftVG;
  19. die Anerkennung und Beauftragung von Prüferinnen und Prüfern nach § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;
  20. die übrigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, soweit sie gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG durch Landesbehörden wahrzunehmen sind. § 3 (Fn 4 ) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. § 4

(1)Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
(2)Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung. § 5 Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium die zuständige Behörde. § 6 Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen. § 7
(1)Luftrechtliche Verfahren im Sinne der §§ 1 und 4 und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, werden von der Luftfahrtbehörde fortgeführt, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig ist.
(2)Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Verwaltungsakte einer Luftfahrtbehörde beziehen, werden unabhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung von der Luftfahrtbehörde betrieben oder weiterbetrieben, die diese Verwaltungsakte erlassen hat. § 8 (Fn 3 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom
  1. Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Bauen und Verkehr Fn 1 GV. NRW. S. 316, in Kraft getreten am
  2. August 2007; geändert durch VO vom
  3. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
  4. Dezember 2011; Verordnung vom
  5. März 2017 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am
  6. April
  7. Fn 2 SGV. NRW.
  8. Fn 3 § 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom
  9. März 2017 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am
  10. April
  11. Fn 4 §§ 1 und 2 geändert und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  12. März 2017 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am
  13. April 2017.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.