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06.05.2026 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstütz

06.05.2026 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 06.05.2026 (aktuelle Seite) vom 14.12.2024 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 933 Ausfertigungsdatum 02.12.2024 Fassung Gültig ab 06.05.2026 Vollzitat Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit  vom

  1. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. März 2026 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie In Kraft getreten am
  3. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 933 ). Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 252 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. März 2026, in Kraft getreten am
  5. Mai
  6. Vollzitat Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit vom
  7. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  8. März 2026 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK als Bewilligungsbehörde für die Programme ResA II, ZunA und BBK und zur Unterstützung der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Programmes Ökoprofit (Umwelt-NRW.BANK VO) Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 252 Überschrift geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  9. März 2026, in Kraft getreten am
  10. Mai
  11. Vom
  12. Dezember 2024 Auf Grund des § 3 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
  13. März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom
  14. Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1456 ) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem Ministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Aufgabenübertragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 252 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  15. März 2026, in Kraft getreten am
  16. Mai
  17. Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen:
  18. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine “Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II“ vom
  19. April 2017 ( MBl. NRW. 2017 S. 373 ), die zuletzt durch Runderlass vom
  20. Dezember 2022 ( MBl. NRW. 2022 S. 1030 ) geändert worden sind, als Bewilligungsbehörde,
  21. die Durchführung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen vom
  22. Oktober 2023 ( MBl. NRW. 2023 S. 1174 ), die durch den Runderlass vom
  23. Mai 2024 ( GV. NRW. 2024 S. 615 ) geändert worden ist, als Bewilligungsbehörde,
  24. die Unterstützung im Rahmen der Richtlinie ÖKOPROFIT vom
  25. Juni 2020 ( MBl. NRW. 2020 S. 357 ) und
  26. die Durchführung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Beratungsprojekten zur betrieblichen Klimaanpassung in Nordrhein-Westfalen vom
  27. Juni 2025 ( MBl. NRW. 2025 S. 863 ) als Bewilligungsbehörde. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausschließlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außenkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
  28. Dezember 2029 außer Kraft. Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.