LR Nordrhein-Westfalen : 230 Verordnung über den Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren (Verordnung zu Raumordnungsverfahren) Vom
- Mai 2005 (Fn 1 ) (Artikel 5 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v.
- Mai 2005 (GV. NRW. S. 506)) Aufgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages verordnet: § 1 (Fn 2 ) Anwendungsbereich
(1)Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben: 1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und – einrichtungen, die nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum Landesplanungsgesetz Gegenstand des Regionalplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Regionalplan erforderlich machen; 2. Leitungen
- a)für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11 a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen,
- b)für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und
- c)für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Kohlendioxid mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm; 3. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in der Nummer 1.1 bis 1.5. der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen; 4. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken (ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr; 5. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Magnetschwebebahnen; 6. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr; 7. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen; 8. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
(2)Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten. § 2 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1)Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren sind Beteiligte solche Behörden und Stellen, deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint.
(2)Mindestens sind Beteiligte die Behörden und Stellen nach § 1 Abs. 1 der Planverordnung, soweit deren Aufgabenbereich durch das Raumordnungsverfahren unmittelbar betroffen wird. Zusatz (Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v.
- Mai 2005 (GV. NRW. S. 506)) Artikel 7 In-Kraft-Treten und Befristung Die Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Artikel 1 bis 5 treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Fn 1 GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am
- Mai 2005; geändert durch VO vom
- Februar 2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am
- März
- Fn 2 § 1 Abs. 1 geändert durch VO vom
- Februar 2009 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am
- März 2009.