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07.06.2014 Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) Vom 10. Juli 2004 (Fn 1 ) Auf Grund des § 26 Abs. 10 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sowie des § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 65 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) (Fn 3 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird mit Zustimmung des für kommunalpolitische Angelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages verordnet: § 1 Satzung

(1)Die Gemeinde regelt die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheids durch eine Satzung (§ 7 GO) zeitnah nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
(2)Bei der Gestaltung der Satzung sind die §§ 2 bis 6 zu beachten. § 2 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen Bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abstimmung sind die Maßgaben der §§ 32 Abs. 6, 34a und 41 der Kommunalwahlordnung zu beachten. § 3 (Fn 4 ) Abstimmungsbenachrichtigung Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum. § 4 Information der Stimmberechtigten Zeitgleich mit der Nachricht nach § 3 werden die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane (§ 40, § 36 GO) vertretenen Auffassungen informiert. § 5 Stimmabgabe an der Abstimmungsurne und durch Brief
(1)Die oder der Stimmberechtigte kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgeben.
(2)Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt. § 6 Abstimmungslokale Die Gemeinde legt die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sowie der Zahl der Stimmberechtigten je Stimmlokal fest. § 7 (Fn 4 ) Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages - § 23 Kreisordnung -
(1)Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.
(2)Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen. § 8 (Fn 4 ) Ratsbürgerentscheid und Kreistagsbürgerentscheid Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids nach § 26 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung und eines Kreistagsbürgerentscheids nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung. § 9 (Fn 5 ) Inkrafttreten Die Verordnung tritt am
  1. Oktober 2004 in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 383; in Kraft treten am
  2. Oktober 2004; geändert durch VO vom
  3. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am
  4. August 2009; Verordnung vom
  5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am
  6. Juni
  7. Fn 2 SGV. NRW.
  8. Fn 3 SGV. NRW.
  9. Fn 4 § 3 und § 7 geändert sowie § 8 (neu) eingefügt durch VO vom
  10. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am
  11. August
  12. Fn 5 § 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) durch VO vom
  13. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am
  14. August 2009; zuletzt geändert durch Verordnung vom
  15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am
  16. Juni 2014.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.