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07.06.2014 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen

07.06.2014 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 07.06.2014 (aktuelle Seite) vom 19.06.2012 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.05.2012 Fassung Gültig ab 07.06.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 218, in Kraft getreten am

  1. Juni 2012; geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2014 ( GV. NRW. S. 307 ), in Kraft getreten am
  3. Juni
  4. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  5. Mai 2012 Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom
  6. April 1999 ( GV. NRW. S. 158 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 950 ), wird - soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums - verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom
  8. Mai 2014 ( GV. NRW. S. 307 ), in Kraft getreten am
  9. Juni
  10. Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen - die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:
  11. den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
  12. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Soest,
  13. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund
  14. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig und
  15. der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Sonderregelung gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 der Landeshaushaltsordnung und Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung die Befugnis übertragen,
  16. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
  17. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten, b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Dauer bis zu drei Jahren zu stunden.
  18. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet, b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und
  19. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom
  20. Mai 2014 ( GV. NRW. S. 307 ), in Kraft getreten am
  21. Juni 2014.

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2008 ( GV. NRW. S. 372 ) wird aufgehoben. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.