07.09.2024 Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 07.09.2024 (aktuelle Seite) vom 25.11.2023 vom 17.03.2016 vom 25.07.2013 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.07.2013 Fassung Gültig ab 07.09.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Juli 2013 ( GV. NRW. S. 473 ); geändert durch Verordnung vom
- Februar 2016 ( GV. NRW. S. 148 ), in Kraft getreten am
- März 2016; Verordnung vom
- November 2023 ( GV. NRW. S. 1190 ), in Kraft getreten am
- November 2023; Verordnung vom
- August 2024 ( GV. NRW. S. 560 ), in Kraft getreten am
- September
- Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Vom
- Juli 2013 Auf Grund des § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1999 ( GV. NRW. S. 602 ), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 861 ), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
- August 2024 ( GV. NRW. S. 560 ), in Kraft getreten am
- September
- Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag
- Mai 2022 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom
- Februar 2016 ( GV. NRW. S. 148 ), in Kraft getreten am
- März 2016; Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben sowie Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu) und geändert durch Verordnung vom
- August 2024 ( GV. NRW. S. 560 ), in Kraft getreten am
- September 2024.
(1)Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz NRW vom
- Mai 2005 ( GV. NRW. S. 430 ) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.
(2)Maßgebende Einwohnerzahl für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 2000 ( GV. NRW. S. 390 ) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.
(3)Maßgebende Einwohnerzahl für die Beteiligung der Gemeinden an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung durch § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag
- Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom
- November 2023 ( GV. NRW. S. 1190 ), in Kraft getreten am
- November 2023; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom
- August 2024 ( GV. NRW. S. 560 ), in Kraft getreten am
- September 2024.
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 ( GV. NRW. S. 408 ) aufgehoben.
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang