Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) Vom 11. Februar 2003 (Fn 1 ) Auf Grund
2 Satz 2,
1 Satz 1,
1 Satz 1 und
1 Satz 2
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 Satz 4 und
4 Satz 4
Handelsgesetzbuchs (HGB) vom
1 Satz 1
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom
1 Satz 3,
6 Satz 2 und
5 Satz 4
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen. § 2 Maschinelle Registerführung Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen. § 3 Übermittlung von Daten Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten
bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen. § 4 Zuständige Stelle für das automatisierte Abrufverfahren Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle der Landesjustizverwaltung für die nach § 9a HGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 4 Satz 2 und für die nach § 79 BGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 5 Satz 2 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen. § 5 Einreichung von Schriftstücken Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat, wird auf das Justizministerium übertragen. Artikel II (Fn 2 ) Artikel III In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn 1 GV. NRW. 2003 S. 76, in Kraft getreten am 8. März 2003. Fn 2 Artikel II gegenstandslos Aufhebungsvorschriften. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 7. März 2003.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.