Verordnung über die Hegepläne - Hegeplanverordnung (HegeplanVO) Vom 19. April 2010 (Fn 1 ) Auf Grund des § 30 a Absatz 1 und 4 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung v
om
- Juni 1994(GV. NRW. S.516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet: § 1 Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage aufgeführt. § 2 Für die Mindestinhalte der Hegepläne werden gemäß § 30 a Absatz 4 LFischG folgende Angaben festgelegt:
- Allgemein: Adresse der Antragsteller, Bezeichnung, Erstelldatum und beantragte Laufzeit des Hegeplans, Fischereibezirk;
- Gewässer: Bezeichnung des Hauptgewässers; Lageplan und geschätzte Länge des Hauptgewässers und der Nebengewässer; Beschreibung des vorherrschenden Gewässertyps (Bach oder Fluss des Berg- oder Flachlandes); Beschreibung von Gewässertyp-Abweichungen für fischereilich oder ökologisch bedeutende Abschnitte oder Nebengewässer;
- Fischbestand: Häufigkeit der Fische und Neunaugen (massenhaft / häufig / mäßig / gering), Erfassungsmethode (Angelfischerei / Elektrofischerei / Berufsfischerei / umfassende biologische Untersuchung);
- Hegemaßnahmen: Erfolgte und geplante Besatzmaßnahmen nach Fischart, Größenklassen und Menge, Angaben zu § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e LFischG, vermutete Defizite und Ursachen, Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen je Habitat und Besatzmaßnahme, Maßnahmen zur Umsetzung der Hegepläne unter Berücksichtigung angrenzender Fischereibezirke;
- Fischfang: Zahl der Angler und der ausgegebenen Erlaubnisscheine je Hegeplangewässer und Jahr (bei Erlaubnisscheinen für mehrere Gewässer nur anteilige Erlaubnisscheine), Ertragseinschätzung (für die Ausgabe der Erlaubnisscheine), Statistik der gefangenen Fische (Art, Menge, Größe) je Kalenderjahr und der benutzten Fanggeräte, Beschränkungen, soweit abweichend von den Mindestbestimmungen der Landesfischereiordnung (Fanggeräte, -mengen, -maße, -zeiten, -orte). § 3 (Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
- Dezember 2016 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom
- Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) außer Kraft. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 268, in Kraft getreten am
- Mai 2010; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am
- November
- Fn 2 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am
- November 2014.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.