08.12.2020 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 08.12.2020 (aktuelle Seite) vom 13.03.2010 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.03.2010 Fassung Gültig ab 08.12.2020 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2010 ( GV. NRW. S. 163 ); geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1113 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 2010 Auf Grund des § 32 Absatz 3, des § 64 Absatz 3, des § 68 Absatz 1 Satz 2 und des § 142 des Bundesberggesetzes vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), und des § 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2)Zuständige Behörde für
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2,
- die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1,
- die Bestimmung nach § 173 Absatz 1 des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium.
(3)Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das für Bergrecht zuständige Ministerium übertragen.
(2)Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung zu verkünden, in deren Bezirk sie gelten sollen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit nach dem Geologiedatengesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1113 ), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020.
(1)Der Geologische Dienst NRW – Landesbetrieb – ist zuständige Behörde im Sinne des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387).
(2)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 des Geologiedatengesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zuständigkeit nach dem Markscheidergesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde nach dem Markscheidergesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom
- Januar 1982 ( GV. NRW. S. 2 ),
- die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom
- Januar 1983 ( GV. NRW. S. 44 ),
- die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz (Lagerstättenzuständigkeitsverordnung-LgstZustVO) vom
- Dezember 2000 ( GV. NRW. S. 751 ) und die
- die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom
- Dezember 1980 ( GV. NRW. S. 1091 ).
(2)Das für Bergrecht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit der Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Zum Textanfang