dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.02.2008 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1975 Fassung Gültig ab 09.02.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1975 S. 258; geändert durch VO v. 25.9.1979 (GV. NW. S. 652), 1.7.1980 (GV. NW. S. 701); VO v. 15. Januar 2008 ( GV. NRW. S. 133 ), in Kraft getreten am 9. Februar 2008. Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
G, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 1 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
den §§ 117 bis 121, 125 und 126 OWiG, 2.
den §§ 111 und 117 bis 121 OWiG auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
G, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, 2.
G, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt, 3.
G übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975. Diese Verordnung tritt am Tage
der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zum Textanfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.