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09.02.2008 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidri

Obsah (5)§ 111§ 124§ 113§ 115§ 127

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.02.2008 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1975 Fassung Gültig ab 09.02.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1975 S. 258; geändert durch VO v. 25.9.1979 (GV. NW. S. 652), 1.7.1980 (GV. NW. S. 701); VO v. 15. Januar 2008 ( GV. NRW. S. 133 ), in Kraft getreten am 9. Februar 2008. Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und

dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. März 1975 Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch VO v.
  3. Januar 2008 ( GV. NRW. S. 133 ), in Kraft getreten am
  4. Februar 2008.

(1)Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1.

§ 111OWi

G, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 1 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom

  1. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

den §§ 117 bis 121, 125 und 126 OWiG, 2.

§ 124OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,

(2)Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

den §§ 111 und 117 bis 121 OWiG auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3)Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1.

§ 113OWi

G, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes, 2.

§ 115OWi

G, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt, 3.

§ 127OWiG, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt,

(4)Der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 115OWi

G übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975. Diese Verordnung tritt am Tage

der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Zum Textanfang

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