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09.02.2024 Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung G 10-Komm

09.02.2024 Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung G 10-Kommission - EntschVO G 10) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.02.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2024 Fassung Gültig ab 09.02.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Februar 2024 ( GV. NRW. S. 76 ). Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung G 10-Kommission - EntschVO G 10) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Januar 2024 Auf Grund des § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  3. Dezember 1994 ( GV. NRW. 1995 S. 28 ), der durch Gesetz vom
  4. Juni 2013 ( GV. NRW. S. 367 ) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Entschädigungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreterinnen und Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung und je weiterem Termin, den sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied wahrnehmen,
  1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 165 Euro, die Pauschale kann in Abhängigkeit von einem den üblichen Sitzungs- beziehungsweise Terminrahmen übersteigenden Zeitaufwand von vier Stunden auf eine Pauschale in Höhe von 330 Euro erhöht werden, dies kommt insbesondere für ganztägige Tätigkeiten in Betracht, und
  2. Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom
  3. Mai 1958 ( GV. NRW. S. 193 ), das zuletzt durch Verordnung vom
  4. September 2017 ( GV. NRW. S. 784 ) geändert worden ist.
(2)Die Pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich mit Wirkung zum
  1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend der Berechnung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
  2. April 2005 ( GV. NRW. S. 252 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Mai 2023 ( GV. NRW. S. 272 ) geändert worden ist, angepasst. Die Anpassung wird erstmalig ab dem Jahr 2024 vorgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom
  4. Dezember 1996 ( GV. NRW. S. 519 ), die zuletzt durch Verordnung vom
  5. September 2014 ( GV. NRW. S. 476 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.