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09.09.2004 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 9.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Satz1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf - die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, - das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, - das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, - den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter, - die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2)Die Befugnis, 1.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 LHO

  1. a)bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
  2. b)bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 EUR zu erlassen, wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3)In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom
  1. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 15) aufgehoben. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 443, in Kraft getreten am
  2. September 2004.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.