Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 9.
§ 59Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden, 4.
§ 59Abs.
1 Satz1 Nr. 2 LHO
- a)bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
- b)bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen, 5.
§ 59Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf - die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, - das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, - das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, - den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter, - die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.
(2)Die Befugnis, 1.
§ 59Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
§ 59Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 LHO
- a)bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
- b)bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen, 3.
§ 59Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 EUR zu erlassen, wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.
(3)In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom
- Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 15) aufgehoben. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 443, in Kraft getreten am
- September 2004.