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09.12.2020 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem

09.12.2020 Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.12.2020 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.12.2020 Fassung Gültig ab 09.12.2020 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1119 ). Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden Vom
  2. Dezember 2020 Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz vom
  4. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  5. Mai 2000 ( GV. NRW. S. 462 ) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom
  6. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Passbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Personalausweisgesetzes vom
  7. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweisbehörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom
  8. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zuständigen Verwaltungsbehörden vom
  9. Oktober 2010 ( GV. NRW. S. 540 ), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
  10. November 2018 ( GV. NRW. S. 587 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zum Textanfang

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