09.12.2025 Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.12.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1039 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Vollzitat Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung vom
- November 2025 (GV. NRW. S. 1039) Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1039 In Kraft getreten am
- Dezember
- Vollzitat Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung vom
- November 2025 (GV. NRW. S. 1039) Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Vom
- November 2025 Auf Grund des § 2 Absatz 5 des LAVE-Errichtungsgesetzes vom
- März 2025 ( GV. NRW. S. 288 ) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung wird die Ausführung folgender Vorschriften übertragen:
- des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom
- Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung,
- des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
- Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung,
- der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und
- die Reifenkennzeichnungsverordnung vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom
- Oktober 2013 ( GV. NRW. S. 582 ), die durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 344 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang