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09.12.2025 Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz ZVO-KCanG | RECHT.NRW.DE

09.12.2025 Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz ZVO-KCanG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.12.2025 (aktuelle Seite) vom 11.07.2024 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 414 Ausfertigungsdatum 02.07.2024 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Vollzitat Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz vom

  1. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414), die durch Artikel 13 der Verordnung vom
  2. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2024 S. 414 In Kraft getreten am
  3. Juli 2024 ( GV. NRW. S. 414 ). Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
  4. November 2025, in Kraft getreten am
  5. Dezember
  6. Vollzitat Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz vom
  7. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414), die durch Artikel 13 der Verordnung vom
  8. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz (Zuständigkeitsverordnung Konsumcannabisgesetz - ZVO-KCanG) Vom
  9. Juli 2024 Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
  10. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1238 ) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  13. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, sowie auf Grund der §§ 30 und 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom
  14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom
  1. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) ist die Bezirksregierung, soweit in dieser Verordnung oder in der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom
  2. April 2024 ( GV. NRW. S. 248 ) keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
(2)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom
  1. November 2025, in Kraft getreten am
  2. Dezember
  3. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
  4. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,
  5. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer alsLandesbeauftragte oder als Landesbeauftragter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Begrenzung von Anbauvereinigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag
  6. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
  7. Dezember 2034 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.