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10.01.2006 Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 221 Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade Vom

  1. Dezember 2005 (Fn 1 ) Aufgrund des § 119 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom
  2. November 2004 (GV. NRW. S. 752) (Fn 2 ) wird verordnet: § 1

(1)Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
(2)Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden (Berufsdoktorate).
(3)Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig. § 2
(1)Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen: Herkunftsland Grad
  1. Australien Doctor of ... (mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)
  2. Israel Doctor of ... (mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)
  3. Kanada Doctor of Philosophy (Ph.D.)
  4. Russland kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk.
(2)Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als universitätsadäquat bewertet ist.
(3)Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig. § 3 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2006 S. 4, in Kraft getreten am 10. Januar 2006. Fn 2 SGV. NRW. 223.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.