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10.12.2008 Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten | RECHT.NRW.DE

Verordnung über die Anerkennung von Betrieben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Vom 20. April 1993 (Fn 1 ) Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 198

6 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet: § 1 (Fn 3 ) Anerkennung

(1)Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn
  1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und
  4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2)Kontrollen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom
  1. August 1998 (BGBl. I S. 2161) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Berechtigung der Kontrollstellen Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,
  2. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
  3. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
  4. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben. § 3 Verpflichtung der Kontrollstellen Die Kontrollstellen verpflichten sich,
  5. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,
  6. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
  7. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,
  8. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und
  9. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen. § 4 (Fn 5 ) Gebühren Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig. § 5 (Fn 4 ) Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Sie tritt mit Ablauf des
  10. Dezember 2013 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Fn 1 GV. NRW. S. 306; geändert durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am
  11. April 2005; Artikel 3 der VO vom
  12. November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
  13. Dezember
  14. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am
  15. Juni
  16. Fn 3 § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am
  17. April
  18. Fn 4 § 5 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 155 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am
  19. April 2005; Satz 2 geändert durch Artikel 3 der VO vom
  20. November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
  21. Dezember
  22. Fn 5 § 4 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom
  23. November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
  24. Dezember 2008.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.