Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) Vom 10. Februar 2004 (Fn 1 ) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW
) vom
- Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird verordnet: § 1 (Fn 6 ) Zuständige Behörde und Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes ( FoVG ) vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. § 2 (Fn 6 )
(1)Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten.
(2)Die Menge des nach Absatz 1 erzeugten forstlichen Vermehrungsgutes ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erzeugung vom Wald- oder Baumbesitzer oder seines Beauftragten in einer Sammelliste zu erfassen. Für jede Zulassungseinheit und jede Baumart ist eine Sammelliste zu führen. Sie ist nach Abschluss der Ernte zehn Jahre vom Wald- oder Baumbesitzer aufzubewahren. § 3 (Fn 6 ) Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. § 4 (Fn 6 ) Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:
- Lärchenarten vom
- Mai bis
- September,
- Erlenarten vom
- Mai bis
- Juli,
- Douglasie vom
- November bis
- Mai,
- alle übrigen Nadelbaumarten vom
- April bis
- September. § 5 (Fn 6 , 7 ) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1, 2 und 3 FoVG wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Abs. 4 eine andere Zuständigkeit ergibt. § 6 (Fn 7 ) Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 4 FoVG wird auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen. § 7 (Fn 3 , 7 ) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und am
- Dezember 2013 außer Kraft. (Fn 4 ) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 122, in Kraft getreten am
- März 2004; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am
- Januar 2007; Artikel 2 der VO vom
- November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 2 SGV. NRW.
- Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am
- März
- Fn 4 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 5 §§ 4 und 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am
- Januar
- Fn 6 §§ 1 bis 4 und § 5 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom
- November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 7 § 6 (alt) wird zu § 5 Satz 2, § 7 wird zu § 6, § 8 wird zu § 7 und geändert durch Artikel 2 der VO vom
- November 2008 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
- Dezember 2008.