Verordnung �ber die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) Vom 6. Mai 2008 (Fn 1 ) Aufgrund des � 78 Abs. 1 des Ausf�hrungs
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom
- April 1878 (PrGS. S. 230/PrGS. NRW. S. 78) (Fn 2 ), zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), wird verordnet: � 1
(1)Mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgef�hrten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2)Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen �ber Beihilfen, Heilf�rsorge, Heilverfahren, Unterst�tzungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach � 102g des Beamtengesetzes f�r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393).
(3)Die Aufbewahrung der Personalakten der Besch�ftigten bestimmt sich nach den lfd. Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und der lfd. Nummern 12, 27, 40, 51 und 57 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten k�nnen unmittelbar nach ihrer Schlie�ung (� 3 Abs. 3) ausgesondert werden. � 2
(1)Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grunds�tzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildtr�ger oder auf anderen Datentr�gern aufbewahrt wird. Im �brigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2)Gelten f�r Akten und Aktenteile (z.B. Urteile, Beschl�sse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder Datentr�gers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils l�ngsten Aufbewahrungsfrist.
(3)Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gr�nden zu kurz, so kann bei der Weglegung eine l�ngere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin bzw. den Richter oder die Beamtin bzw. den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf l�ngere Aufbewahrung stellen.
(4)Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist (�keine�), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern. � 3
(1)Die Aufbewahrungsfrist f�r das Schriftgut in Straf- und Bu�geldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung - rechtskr�ftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach � 7 Abs. 1 Aktenordnung der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.
(2)Wird nachtr�glich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist f�r das Schriftgut �ber die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3)Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte - vom Tage der Rechtskraft an berechnete - Frist f�r die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres f�r 3 weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den F�llen der Nummern 46a) und 628a) der Anlage. � 4
(1)Die Aufbewahrungsfrist f�r das in � 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, f�r Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2)Als Jahr der Weglegung gilt
- a)bei Pr�fungsarbeiten und sonstigen Pr�fungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Pr�fungsergebnisses an den Pr�fling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungspr�fung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Pr�fung bekannt gegeben worden ist;
- b)bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die Fristen der �� 19 - 22 Hinterlegungsordnung abgelaufen sind;
- c)bei B�chern �ber Urkundenverwahrungen (Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage) das Jahr, in dem alle darin verzeichneten F�lle erledigt sind;
- d)bei Gefangenenb�chern mit den dazugeh�rigen Gefangenenkarteien und bei den Listen �ber die den Gefangenen abgenommenen Gegenst�nde sowie bei B�chern und Nachweisen �ber die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bez�glich aller darin aufgef�hrten Gefangenen beendet ist;
- e)f�r (Sammel)Akten mit den Unterlagen �ber die Sch�ffenwahl, Sch�ffenauslosung und Sch�ffengesch�ftsstelle (� 1 Abs. 4 Aktenordnung) das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;
- f)f�r Akten �ber sonstige Angelegenheiten, f�r die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verf�gung zur Sache ergangen ist.
(3)Personalakten sind - soweit sich aus dem Beamtengesetz f�r das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt - abgeschlossen,
- a)wenn die bzw. der Besch�ftigte - aus dem �ffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres; - im Falle der Weiterbesch�ftigung �ber das 65. Lebensjahr hinaus gilt die Personalakte als abgeschlossen mit Ablauf des Jahres, in dem das Besch�ftigungsverh�ltnis endet; - im Falle des vorherigen Todes gilt die Personalakte als abgeschlossen mit dem Ablauf des Todesjahres;
- b)wenn die Notarin bzw. der Notar, die Notarassessorin bzw. der Notarassessor, der Rechtsbeistand oder sonstiger Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis bzw. Rechtsdienstleistungserlaubnis aus dem Amt bzw. dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres. Im Falle - der T�tigkeit �ber das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverh�ltnis endet, - des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres, - einer Notariatsverweserschaft (� 56 Bundesnotarordnung) nach deren Abwicklung;
- c)wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die L�schung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4)Bei automationsunterst�tzter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem fr�heren Zeitpunkt (z. B. vom Datum der Weglegungsverf�gung) an berechnet werden. Die Entscheidung hier�ber trifft die Beh�rdenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterst�tzten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bu�geldsachen.
(5)F�r Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften �ber Minderj�hrige sowie f�r die zur Zust�ndigkeit des Familiengerichts oder des Vormundschaftsgerichts geh�renden Angelegenheiten sonstiger F�rsorge f�r ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, das j�ngste an der Angelegenheit beteiligte Kind - vollj�hrig geworden ist, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher geendet hat.
(6)Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z. B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist. � 5 F�r die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die daf�r erlassenen besonderen Vorschriften. � 6 Diese Verordnung tritt am
- Juni 2008 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung zum
- Dezember 2013 �ber die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am
- Juni
- Fn2 SGV. NRW. 311