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11.11.2014 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) | RECHT.NRW.D

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) Vom 4. November 2014 (Fn 1 ) Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landeso

rganisationsgesetzes vom

  1. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehr­bringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom
  3. April 1998 (BGBl. I S. 796) und des § 85 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 2000 (GV. NRW. S. 256) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: § 1 Übertragung von Befugnissen Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
  5. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,
  8. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom
  9. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und
  11. der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden

(1)Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2)Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625) außer Kraft.
(2)Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
  1. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Fn 1 In Kraft getreten am
  2. November 2014 (GV. NRW. S. 716).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.