Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung – DIBt-ÜtVO) Vom 4. November 2014 (Fn 1 ) Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landeso
rganisationsgesetzes vom
- Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
- Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom
- April 1998 (BGBl. I S. 796) und des § 85 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2000 (GV. NRW. S. 256) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags: § 1 Übertragung von Befugnissen Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
- die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist,
- die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) vom
- April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, und
- der Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen. § 2 Beteiligung oberster Landesbehörden
(1)Wenn im Falle von Befugnissen nach § 1 Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde betroffen sind, erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennungen im Einvernehmen mit dieser.
(2)Sind von einem Antrag auf Anerkennung nach § 1 Aufgaben berührt, die ganz oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich anderer oberster Landesbehörden fallen, so erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik die Anerkennung im Einvernehmen mit diesen obersten Landesbehörden. § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die DIBt-Übertragungsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 625) außer Kraft.
(2)Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
- Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Fn 1 In Kraft getreten am
- November 2014 (GV. NRW. S. 716).