Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 ( GV. NRW. S. 754 ), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 ( GV. NRW. S. 184 ) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst 1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, 2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und 5.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen. In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Übertragung der Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. In den Fällen des § 6 Satz 1 Nummer 2 gilt die Übertragung zudem nicht, wenn die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch den Vergleich entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen den Betrag von 10 000 000 Euro überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. April 2016 ( GV. NRW. S. 200 ) geändert worden ist, außer Kraft. Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.