← Deutschland

12.06.2021 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanz

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus We

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden

  1. a)bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und
  2. b)bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren, 2.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro, und 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist sowie für daraus resultierend Zinsansprüche, gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden, wenn diese nicht mehr als 25 000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind betragen und die Dauer der Stundung zehn Jahre nicht übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen, 1.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

  1. a)befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,
  2. b)unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 ( GV. NRW. S. 754 ), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 ( GV. NRW. S. 184 ) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst 1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, 2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen

  1. a)für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauvorhaben), soweit die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch Vergleiche insgesamt entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen 10 Prozent der Gesamtsumme aller bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossener Verträge nicht überschreiten oder im Falle des Überschreitens dieser 10-Prozent-Grenze unter 500 000 Euro liegen;
  2. b)in allen anderen Fällen mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mietverhältnissen, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird. Bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen wird dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW die Befugnis, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen, uneingeschränkt übertragen. 3.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und 5.

§ 59

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen. In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Übertragung der Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. In den Fällen des § 6 Satz 1 Nummer 2 gilt die Übertragung zudem nicht, wenn die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch den Vergleich entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen den Betrag von 10 000 000 Euro überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 16. April 2016 ( GV. NRW. S. 200 ) geändert worden ist, außer Kraft. Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.