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12.07.2025 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/

12.07.2025 Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 12.07.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 602 Ausfertigungsdatum 26.06.2025 Fassung Gültig ab 12.07.2025 Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom

  1. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602), die durch Verordnung vom
  2. November 2025 (GV. NRW. S. 970) geändert worden ist 3 Anlagen Änderungshistorie Vollzitat Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten am
  3. Juli 2025 ( GV. NRW. S. 602 ). Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 970 Geändert durch Verordnung vom
  4. November 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  5. Juli
  6. Vollzitat Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom
  7. Juni 2025 (GV. NRW. S. 602), die durch Verordnung vom
  8. November 2025 (GV. NRW. S. 970) geändert worden ist Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 970 Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom
  9. November 2025, in Kraft getreten mit Wirkung vom
  10. Juli
  11. Vom
  12. Juni 2025 Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom
  13. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  14. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom
  15. April 2019 vom
  16. Oktober 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom
  17. April 2019 ( GV. NRW. S. 830 ) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2025/2026 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom
  18. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom
  19. Mai 2023 ( GV. NRW. S. 256 ) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.