Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums Vom 7. Juni 2004 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Sa
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle
- a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und
- b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR niederzuschlagen, 5.
§ 59Abs.
1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf - die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte, - die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, - die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte, - die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege, - die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW, - die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie, - das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, soweit es zur Vertretung des Justizministeriums in gerichtlichen Verfahren befugt ist, - die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn, Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen: 1.
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle
- a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und
- b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR niederzuschlagen, 3.
§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 4 Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften. § 5 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.12.2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung vom
- Juni 1973 (GV. NRW. 1973 S. 354), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- April 2000 (GV. NRW. S. 394), wird aufgehoben. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. S. 442, in Kraft getreten am
- September 2004; geändert durch VO v. 9.11.2007 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am
- Januar 2008; VO v.
- Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten am
- Juli 2008; VO v.
- September 2013 (GV. NRW. S. 562), in Kraft getreten am
- Oktober
- Fn 2 § 1 zuletzt geändert durch VO v.
- Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten am
- Juli
- Fn 3 § 2 zuletzt geändert durch VO v.
- September 2013 (GV. NRW. S. 562), in Kraft getreten am
- Oktober 2013.