Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 8. Juni 1973 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushal
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle
- a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000,- DM und
- b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000,- DM niederzuschlagen, 5.
§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000,- DM zu erlassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3 (Fn 4 )
(1)Dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege und der Leiterin der Justizakademie werden folgende Befugnisse übertragen:
- Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 DM p.a. beträgt,
- Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 4
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen: 1.
§ 59Abs.
1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.
§ 59Abs.
1 Nr. 2 LHO im Falle
- a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000,- DM und
- b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000,- DM niederzuschlagen, 3.
§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000,- DM zu erlassen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 5 Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften. § 6 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5 ) . Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1973 S. 354, geändert durch VO v.
- 1982 (GV. NW. S. 67),
- 1990 (GV. NW. S. 433),
- 1994 (GV. NW. 1995 S. 15), 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394). 394). Fn 2 SGV. NW.
- Fn 3 § 1 geändert und § 2 zuletzt geändert durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am
- Mai
- Fn 4 § 3 neu eingefügt durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am
- Mai
- Fn 5 GV. NW. ausgegeben am
- Juli 1973.