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13.05.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung Vom 8. Juni 1973 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushal

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden, 4.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle

  1. a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60 000,- DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40 000,- DM niederzuschlagen, 5.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20 000,- DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 3 (Fn 4 )
(1)Dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege und der Leiterin der Justizakademie werden folgende Befugnisse übertragen:
  1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 15.000 DM p.a. beträgt,
  2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 4
(1)Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen: 1.

§ 59Abs.

1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50 000,- DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden, 2.

§ 59Abs.

1 Nr. 2 LHO im Falle

  1. a)einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 30 000,- DM und
  2. b)einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15 000,- DM niederzuschlagen, 3.

§ 59Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000,- DM zu erlassen.

(2)Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. § 5 Für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften. § 6 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5 ) . Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1973 S. 354, geändert durch VO v.
  1. 1982 (GV. NW. S. 67),
  2. 1990 (GV. NW. S. 433),
  3. 1994 (GV. NW. 1995 S. 15), 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394). 394). Fn 2 SGV. NW.
  4. Fn 3 § 1 geändert und § 2 zuletzt geändert durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am
  5. Mai
  6. Fn 4 § 3 neu eingefügt durch VO v. 14.4.2000 (GV. NRW. S. 394); in Kraft getreten am
  7. Mai
  8. Fn 5 GV. NW. ausgegeben am
  9. Juli 1973.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.