Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, - § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom
Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 2 und 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 3 und § 29 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung, 3.
den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes sowie den Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren, 4.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. § 2 (Fn 3 ) Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde 1.
Absatz 1 Satz 1, § 8a Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 2 und § 16a Absatz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, 2. im Sinne der Tierschutz-Versuchstierverordnung, 3.
Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung; die Zuständigkeit
Absatz 1 Nummer 2 gilt nur im Fall des Ausbruchs einer Tierseuche, wenn sich das Geschehen über das Gebiet von mindestens zwei Kreisen oder kreisfreien Städten erstreckt, 4.
Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung für die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. § 2a (Fn 4 ) Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist für den Bereich der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zuständig für die Bestellung 1. des Prüfungsausschusses
einer Tierärztin oder eines Tierarztes
§ 3 (Fn 2 ) Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde 1.
des Tierschutzgesetzes und 2.
1099/2009. § 4 Zuständigkeiten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Zusammenfassung und Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium
der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. § 6 (Fn 2 ) Ordnungswidrigkeiten
dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 11 bis 15 der Tierschutz-Versuchstierverordnung und Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Tierschutzgesetzes handelt, auf das Landesamt, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.