13.08.2020 Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.11.2025 vom 13.08.2020 (aktuelle Seite) vom 06.04.2017 vom 03.09.2015 vom 16.07.2015 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.2015 Fassung Gültig ab 13.08.2020 Gültig bis 31.10.2025 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Juli 2015 ( GV. NRW. S. 541 ); geändert durch Verordnung vom
- August 2015 ( GV. NRW. S. 620 ), in Kraft getreten am
- September 2015; Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 372 ), in Kraft getreten am
- April 2017; Verordnung vom
- Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am
- August
- Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juni 2015 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Landeshebammengesetzes vom
- März 2002 ( GV. NRW. S. 102 ) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich und Vergütungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absätze 2 und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom
- März 2017 ( GV. NRW. S. 372 ), in Kraft getreten am
- April 2017.
(1)Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, berechnen.
(2)Für die Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1000, 1010, 1100, 1110, 1200, 1210, 1600, 1601, 1602, 1610, 1611, 1612, 1700, 1701, 1702, 1710, 1711 und 1712 der Anlage 1.3 der jeweils geltenden Fassung des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Hebammen und Entbindungspfleger abweichend von Absatz 1 Gebühren bis zum 2,2fachen Satz berechnen.
(3)Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(4)Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
- die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, hat oder
- die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden. Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Zulagen, Zuschläge, Wegegeld und die Betriebskostenpauschale bei ambulanten Geburten in von Hebammen und Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen (Geburtshauspauschale). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Abrechnung der Vergütung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Zahlungspflichtigen ist eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu erteilen. Andere Rechnungen begründen nicht die Fälligkeit der Vergütung.
(2)In der Rechnung sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 ( GV. NRW. S. 620 ), in Kraft getreten am 3. September 2015; Absatz 1 Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 27. Juli 2020 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 13. August 2020.
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom
- September 2011 ( GV. NRW. S. 476 ), die zuletzt durch Verordnung vom
- April 2015 ( GV. NRW. S. 352 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang