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14.02.2023 Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag na

14.02.2023 Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAfö | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.02.2023 (aktuelle Seite) vom 01.08.2022 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.08.2022 Fassung Gültig ab 14.02.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. August 2022 ( GV. NRW. S. 891 ); geändert durch Verordnung vom
  2. Januar 2023 ( GV. NRW. S. 148 ), in Kraft getreten am
  3. Februar
  4. Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom
  5. Januar 2023 ( GV. NRW. S. 148 ), in Kraft getreten am
  6. Februar
  7. Vom
  8. August 2022 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom
  9. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
  10. Januar 2023 ( GV. NRW. S. 148 ), in Kraft getreten am
  11. Februar 2023.

(1)Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.
(2)Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.
(3)Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.