14.09.2016 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- November 1951 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.09.2016 (aktuelle Seite) vom 04.06.2004 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.12.1951 Fassung Gültig ab 14.09.2016 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1952 S. 5/GS. NW. S. 59; geändert durch Art. 5 des Gesetzes v.
- Mai 2004 ( GV. NRW. S. 248 ), in Kraft getreten am
- Juni 2004; Verordnung vom
- August 2016 ( GV. NRW. S. 726 ), in Kraft getreten am
- September
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- November 1951 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GS. NW. S. 58/SGV. NW.
- GV. NW. ausgegeben am
- Januar
- Nummer 3 zu § 13a angefügt durch Art. 5 des Gesetzes v.
- Mai 2004 ( GV. NRW. S. 248 ), in Kraft getreten am
- Juni 2004; aufgehoben durch Verordnung vom
- August 2016 ( GV. NRW. S. 726 ), in Kraft getreten am
- September
- Vom
- Dezember 1951 Gemäß § 12 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- November 1951 (GV. NW. S. 147) wird verordnet:
- Zu § 3 Satz 2:
(1)Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muß erkennen lassen, daß sie sich auf den Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt dieser Liste muß vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk erhalten: Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag des .............................. betr. ,,Wahl in .............................. ".
(2)Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen.
(3)Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen.
- Zu § 4 Abs. 2: Die Weiterleitung des Einspruchs oder Antrags soll durch das Anstellen von Ermittlungen nicht verzögert werden. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v.
- Mai 2004 ( GV. NRW. S. 248 )) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang