14.10.2015 Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.10.2015 (aktuelle Seite) vom 04.12.2010 vom 28.11.2009 vom 05.08.2004 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.07.2004 Fassung Gültig ab 14.10.2015 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 424, ber. S. 440; in Kraft getreten am
- August 2004; geändert durch Artikel 10 der VO vom
- November 2009 ( GV. NRW. S. 584 ), in Kraft getreten am
- November 2009; VO vom
- November 2010 ( GV. NRW. S. 624 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2010; Verordnung vom
- September 2015 ( GV. NRW. S. 701 ), in Kraft getreten am
- Oktober
- Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Grund der Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen vom
- Juli 2004 ( GV. NRW. S. 424 ) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 2 geändert durch VO vom
- November 2010 ( GV. NRW. S. 624 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2010.
(1)Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden.
(2)Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden.
(3)Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.
(4)Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 2 geändert durch VO vom 26. November 2010 ( GV. NRW. S. 624 ), in Kraft getreten am 4. Dezember 2010.
(1)Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse.
(2)Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3)Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom
- September 2015 ( GV. NRW. S. 701 ), in Kraft getreten am
- Oktober
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang