14.12.2019 Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.12.2019 (aktuelle Seite) vom 09.12.2014 vom 15.12.2009 vom 30.04.2005 vom 30.09.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.08.2000 Fassung Gültig ab 14.12.2019 3 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 3 (Anlage 3) Anlage 3 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie GV. NRW. S. 632; geändert durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April 2005; VO vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 753 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2009; Verordnung vom
- November 2014 ( GV. NRW. S. 865 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2014; Verordnung vom
- Dezember 2019 ( GV. NRW. S. 893 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Anlage 3 ersetzt durch Verordnung vom
- November 2014 ( GV. NRW. S. 865 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2014 SGV. NRW.
- Vom
- August 2000 Aufgrund § 11 Abs. 4 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom
- Dezember 1998 ( GV. NRW. S. 696 ), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2000 ( GV. NRW. S. 403 ), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 geändert sowie Anlagen 1 und 2 durch Anlagen 1 bis 3 ersetzt durch VO vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 753 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2009.
(1)Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.
(2)Für die überregionale Versorgung bei Großschadensereignissen werden Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Anlage 2 vorrätig gehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2 geändert sowie Anlagen 1 und 2 durch Anlagen 1 bis 3 ersetzt durch VO vom 1. Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 753 ), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009.
(1)1 Die Lagerung der Arzneimittel und Medizinprodukte hat grundsätzlich in dafür geeigneten Krankenhäusern mit einer Krankenhausapotheke zu erfolgen. 2 Die an dem Bevorratungs- und Versorgungssystem freiwillig teilnehmenden Krankenhäuser ergeben sich aus der Anlage 3.
(2)1 Die Bevorratung und Lagerung muss den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Die Krankenhausträger haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Krankenhausalarmplanes jederzeit ein Zugriff durch den Rettungsdienst und durch an der Versorgung beteiligte Krankenhäuser möglich ist. 3 Durch frühzeitiges Einbringen des Vorrats an Arzneimitteln und Medizinprodukten vor Ablauf der Verfalldaten in den Krankenhausbetrieb ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung sicherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2010
(1)Arzneimittel dürfen nur auf Grund einer ärztlichen Anordnung (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) und verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten der an der Versorgung beteiligten Krankenhäuser ausgehändigt werden. 2 Auf § 8 Abs. 2 (Nachbarschaftshilfe) des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom
- November 1992 ( GV. NRW. S. 458 ) sowie § 4 (Amtshilfe) des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG.NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1999 ( GV. NRW. S. 602 ) - in der jeweils geltenden Fassung - wird verwiesen. 3 Die Abgabe ist zu dokumentieren.
(2)Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass abgerufene Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich ersetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert Verordnung vom
- Dezember 2019 ( GV. NRW. S. 893 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2019und. GV. NRW. ausgegeben am
- September
- § 6 angefügt durch Artikel 66 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
- April
- Aufgehoben durch VO vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 753 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 )) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zum Textanfang